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Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen StrikeMARKer - Brandenburgischer Bowlingverein.

Der Verein hat seinen Sitz in Fürstenwalde/Spree und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) eingetragen.

Er ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V. (LSB), im Deutschen Keglerbund e.V. (DKB), der Deutschen Bowling Union e.V. (DBU) und im Sportkeglerverband Brandenburg e.V. (SKVB)

§2 Gegenstand

Der Verein pflegt und fördert den Bowlingsport und trägt zu dessen Weiterentwicklung bei. Insbesondere fördert er dabei Bowling als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport und nimmt sich im Besonderen der Förderung der Jugend an.

Der Verein gibt seinen Mitgliedern Gelegenheit zur Ausübung des Sports. Die Mitglieder werden angehalten, Fairness, gegenseitige Achtung und Toleranz zu üben. Der Verein trägt dazu bei, den Grundgedanken des Sports und damit Humanität und Völkerverständigung zu verbreiten.

Innerhalb des Vereins werden berufssportliche Bestrebungen abgelehnt. Er erlässt Wettkampf- und Sportordnungen nach den Rahmenvorschriften der Deutschen Bowling Union (DBU), um einen geregelten Sportbetrieb zu ermöglichen.

§3 Gemeinnützigkeit, weltanschauliche Neutralität

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung.

Der Gewinn oder eine nach der Abgabenordnung gebildete Rücklage darf nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.
Sämtliche Einnahmen sind unmittelbar den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Vermögenschaft

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, nicht die Mitglieder. Ein Einspruch auf Auseinandersetzung oder auf Anteile am Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5 Haftung gegenüber den Mitgliedern

Der Verein und seine Sportgemeinschaften haften nicht für Schäden oder für Verluste, die den Mitgliedern bei Ausübung ihres Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Geräten des Vereins bzw. bei Vereinsveranstaltungen entstehen, es sei denn, solche Schäden oder Verluste sind durch Versicherungen gedeckt.

Der Verein ist gehalten, im Rahmen des Vereinszweckes die eventuellen Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.

§6 Geschäftjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Der Vorstand, kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer einsetzen und Ausschüsse benennen oder ihm können durch Wahl der Mitgliederversammlung Ausschüsse beigegeben werden. Die Mitglieder der gewählten Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, keine Person darf durch zweckfremde und unverhältnismäßig hohe Verwaltungsausgaben bzw. Erstattungen von Auslagen begünstigt werden.

§8 Geschäftsordnung

Der Ablauf von Zusammenkünften wird entsprechend der Geschäftsordnung der Deutschen Bowling Union e.V. geregelt.

§9 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person und Personenvereinigung werden.
Personen, welche sich Verdienste um den Verein oder den Vereinssport erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und auf Beschluss einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Des Weiteren ist es möglich eine Fördermitgliedschaft zu erwerben.

§10 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Bewerber hat seine Aufnahme schriftlich auf einem vom Verein herausgegebenen Formular zu beantragen, eigenhändig zu unterschreiben und an die Geschäftsstelle zu übermitteln. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Dem Bewerber ist die Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag innerhalb von 6 Wochen ab Eingang, auch bei Ablehnung, ohne Angabe von Gründen bekanntzugeben.

§11 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, am Sportbetrieb des Vereins teilzunehmen, die Gerätschaften und Einrichtungen des Vereins zu benutzen und in den Beschlussgremien des Vereins vorzutragen und abzustimmen.
Wählbar in die Ämter des Vereins, sind alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder.

§12 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben insbesondere die Pflicht,

  • die Bestimmungen der Vereinssatzung einzuhalten
  • ihr Verhalten so einzurichten, daß Ehre und Ansehen des Vereins, sowie der anderen Vereinsmitglieder nicht geschädigt werden
  • den Anordnungen der gewählten Organe des Vereins und von diesen beauftragte Mitglieder zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Sportbetriebes Folge leisten
  • die Beiträge an den Verein pünktlich und ungemahnt zu entrichten.

§13 Ende Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Für eine Fristwahrung ist der Zugang der Kündigung in der Geschäftsstelle entscheidend.
Die Zugehörigkeit zu Organen oder Gremien des Vereins endet mit Beendigung der Mitgliedschaft.

§14 Ausschluss

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes ist begründet, wenn erhebliche Gründe, die gegen den Verbleib im Verein sprechen, vorliegen.
Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Hiergegen kann der Betroffene innerhalb eines Monats in Berufung gehen, und bei gleichzeitiger Darstellung seiner Gründe zur Überprüfung anrufen.
Hierzu wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die mit einfacher Mehrheit den Vorstandbeschluss wieder aufheben kann.
Bekleidet das auszuschließende Mitglied ein Amt, so ist es unter Mitteilung von der Einleitung eines Ausschlussverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung von seiner Tätigkeit zu suspendieren.

§15 Beiträge

Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein Beiträge. Die Höhe der jeweiligen Mitgliederleistungen, sowie der Zeitraum für den die Leistung bestimmt ist, ist vom Vorstand im Rahmen einer Beitragsordnung festzusetzen.
Beitragserhöhungen von mehr als 5% jährlich bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Erfüllungsort für die Leistung des Beitrages ist die vom Vorstand angegebene Zahlstelle.
Beiträge sind porto- und lastenfrei zu überweisen. Ehrenmitglieder sind beitragsfreigestellt.

§16 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung des Vereins (Hauptversammlung) ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Sie entscheidet über Angelegenheiten, die den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb überschreiten. Eine Mitgliederversammlung ist bis Ende März eines jeden ungeraden Jahres abzuhalten. Weitere können nach Bedarf oder wenn ein Drittel der Mitglieder oder die Mehrheit der Organmitglieder oder Mitglieder des Vorstandes es verlangen, einberufen werden.
Der Vorstand lädt mit Monatsfrist zu den Versammlungen durch Anschlag in den Sporthallen und Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten oder anstelle der Veröffentlichung durch schriftliche Ladung ein. Mit der Ladung sind Ort, Datum und Zeit, sowie die Tagesordnung bekanntzugeben.
Anträge sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle einzureichen. Später eingehende Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur berücksichtigt werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder Mitglieder des Vorstandes es verlangen.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Mißtrauensanträge zu stellen. Es bedarf dabei der Unterstützung von 25% der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Organmitglieder des Vereins können in eigener Sache Mißtrauensantrag stellen. Sie bedürfen dabei nicht der Zustimmung anderer Mitglieder. Die Abstimmung aller Mißtrauensanträge erfolgt geheim. Dem jeweiligen Antrag ist entsprochen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über die Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen.
Jede kooperativ angeschlossene Organisation entsendet einen Delegierten. Stimmberechtigt sind die Vereinsmitglieder sowie die Delegierten der kooperativ angeschlossenen Organisation. Jede dem Verein angehörende Sportgemeinschaft entsendet zwei Delegierte für bis zu zehn Mitglieder und je einen Delegierten je angefangener zwanzig Mitglieder.

§17 Gegenstand der Hauptversammlung

Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss enthalten:

  • Entgegennahme des Vorstandsberichtes
  • Bericht des Schatzmeisters
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • satzungsgemäße Neuwahlen
  • Erstellen des Finanzplanes (Etat)
  • Anträge

§18 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Schatzmeister
  • dem Geschäftsführer
  • dem Sportwart
  • dem Jugendsportwart
  • dem Schriftführer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit.

§19 Wahlen

Präsident und Vizepräsident, Schatzmeister, Sportwart und Schriftführer werden auf die Dauer von zwei Jahren, jeweils in den Jahren mit der ungeraden Endzahl, gewählt.
Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Sind keine Kassenprüfer tätig oder kommen sie ihrer Aufgabe nicht nach, kann mit der Prüfung einer ordnungsgemäßen Kassenführung auch ein unabhängiges Steuerbüro beauftragt werden.
Ergänzungswahlen können in jeder ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Der Jugendsportwart wird nicht in der Hauptversammlung, sondern direkt von den Jugendlichen des Vereins in einer gesondert einberufenen Jugendversammlung gewählt.

§20 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Führung und Verwaltung des Vereins, soweit sie nicht einem anderen Ausschuss zugewiesen sind oder die Satzung anderes bestimmt. Er kann Verwaltungsanordnungen mit verbindlicher Rechtskraft erlassen.
Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit im Verein zu suspendieren und die betreffenden Mitarbeiter für die restliche Wahlperiode zu ersetzen.

§21 Ausschüsse

Sportausschuss ständiger Ausschuss unter verantwortlicher Führung des Sportwarts

Mitglied sind:

  • der Jugendsportwart
  • die Aktivensprecherin der Damen
  • der Aktivensprecher der Herren
  • sowie weitere Leiter von Ressorts mit sportlichen Aufgaben.

Die Pflichten und Aufgaben des Sportausschusses werden in der Sportordnung geregelt. Zur Unterstützung des Vorstandes für besondere Aufgaben, z.B. sportliche Belange und gesellschaftliche Veranstaltungen können weitere Ausschüsse durch den Vorstand bestellt oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung eingesetzt werden. Die Ausschussmitglieder sind dem Vorstand verantwortlich und haben auf Verlangen Bericht zu erstatten.

§22 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur statthaft, wenn eine eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung, die unter ausdrücklicher Angabe dieses Punktes der Tagesordnung stattfindet, mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das vorhandene Vermögen, nach Regelung aller Verbindlichkeiten, dem Kreisportbund Oder-Spree mit der Auflage zur Verfügung gestellt, es einer Institution zu überantworten, die die Aufgaben des Bowlingsports übernimmt.
Die Übertragung bedarf der Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde.

§23 Satzungsänderung und Gerichtsstand

Eine Änderung der Satzung ist nur in der Hauptversammlung zulässig und nur dann, wenn die Tagesordnung den Punkt „Satzungsänderung“ enthält.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht zulässig. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Als Gerichtsstand wird das Amtsgericht Frankfurt (Oder) vereinbart.

§24 Inkrafttreten

  • Die Satzung wurde am 01. Februar 2005 errichtet.
  • Änderung am 25.5.2013 durch Mitgliederversammlung
  • Änderung am 20.6.2015 durch Mitgliederversammlung
  • Genehmigung Änderung der Satzung am 3.12.2016 durch Mitgliederversammlung
  • Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  • VR 866 FF
  • St. 061/141/07709